Bewerber
Wir stehen von Anfang an mit Rat und Tat an Ihrer Seite.
Wir betreuen und unterstützen Sie bei allen anfallenden Angelegenheiten
Wir kümmern uns um die Behördengänge, Formulare, Anerkennungsverfahren, Wohnungssuche und um einen guten Arbeitgeber.
Wir sind jederzeit erreichbar, wenn Sie uns brauchen.
Unser Angebot
Anstellung bei einem deutschen Arbeitgeber
u. a. Verdienste nach Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) z.B. Krankenhäuser und Kliniken möglich
Betreuung und Unterstützung bei der Berufsanerkennung, Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, Wohnungssuche (Einleben in Deutschland) und Übernahme aller Formular-Regelungen zwecks Anerkennungsverfahren
Langfristige Betreuung vor Ort
Bewerbungsablauf
1. Kontaktaufnahme
Kontaktaufnahme mit uns durch Online-Formular oder Telefonisch.
2. Erstgespräch
Interview/Vorstellungsgespräch mit uns.
3. Vereinbarung
Erteilung der Vollmacht und Unterzeichnung der Vereinbarung.
4. Unterlagen
Vermittlung der erforderlichen Unterlagen zwecks Anerkennung.
5. Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag mit den Arbeitgeber.
6. Arbeitsbeginn
Arbeitsbeginn in Deutschland.
Berufliche Anerkennung
Brauche ich eine Anerkennung meines Berufes?
- Ja, wenn Sie in Deutschland als Pflegekraft arbeiten möchten, benötigen Sie die staatliche Erlaubnis um die Berufsbezeichnung zu tragen und auszuüben.
Mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss können Sie die Anerkennung in Deutschland beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Erlaubnis wird dann erteilt, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Informationen zum Verfahren
Wer kann einen Antrag stellen?
- Alle die einen Berufsabschluss haben, können einen Antrag auf staatliche Erlaubnis stellen.
- Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Stelle.
- Der Antrag kann unabhängig von Herkunft, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
- Der Antrag ist in der Regel kostenpflichtig.
Wie läuft das Verfahren ab?
Für EU/EWR-Staaten-Abschlüsse
- In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem EU-Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt wurde.
- Abschlüsse der Zeit vor EU-Beitritt werden dann automatisch anerkannt, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegt, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandard der Richtlinie 36/2005/EG entspricht.
Für Nicht-EU/EWR-Staaten-Abschlüsse
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
- Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem und dem deutschen Abschluss bestehen.
- Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In-oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Welche Ergebnisse sind möglich?
- Ihnen wird die Erlaubnis erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache).
- Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem und dem deutschen Abschluss, haben Sie die Möglichkeit an einer Anpassungsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.
EU-/EWR/Staaten-Abschlüsse
- Sie können wählen, ob Sie eine Prüfung ablegen oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren wollen. Die Prüfung bezieht sich auf die festgestellten Defizite. Nach absolvieren des Anpassungslehrgangs oder nach bestehen der Prüfung wird die Erlaubnis erteilt.
Nicht EU/EWR-Staaten
- Sie können wählen, ob Sie eine Prüfung ablegen oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren wollen. Die Prüfung bezieht sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Der Anpassungslehrgang wird mit einer Prüfung über den Inhalt des Lehrgangs abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung bzw. des Anpassungslehrgangs wird die Erlaubnis erteilt.
Welche Unterlagen sind (für die Antragstellung) erforderlich?
- Indentitätsnachweiß (Personalausweis oder Reisepass)
- Tabellarische Lebenslauf
- Ausbildungsnachweise sowie ggf. weitere Befähigungsnachweise
- Bescheinigung Ihrer einschlägigen Berufserfahrung
- Ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung
- Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.
Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache sind, müssen Sie in der Regel zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Wenn amtlich beglaubigte Kopien nicht ausdrücklich gefordert werden, können auch einfache Kopien der Unterlagen vorgelegt werden.
Was kostet das Verfahren?
Die Kosten für das Verfahren sind unterschiedlich hoch. Sie hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab und von den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Die zuständige Stelle legt die Kosten individuell fest.
Zusätzlich können Kosten entstehen für z.B. Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Sind Deutschkenntnisse notwendig?
Ja, Deutschkenntnisse sind notwendig. In der Regel müssen Sie mindestens das Sprachniveau B2 nachweisen. Zum Teil müssen Sie zusätzlich oder alternativ Ihre Kenntnisse der Fachsprache nachweisen. Informationen dazu leistet die zuständige Stelle.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege:
www.gesetze-im-internet.de/krpfl_2004/index.html - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufe in der Krankenpflege:
https://www.gesetze-im-internet.de/krpflaprv_2004/BJNR226300003.html
Berufsprofil
Einsatzgebiete
- Gesundheits- und Krankenpfleger/innen (Krankenschwester/Krankenpfleger) arbeiten hauptsächlich in Krankenhäuser, Facharztpraxen oder Gesundheitszentren. Beschäftigt sind Sie auch in Altenwohn- und Pflegeheimen (Seniorenheim) in Einrichtungen der Kurzzeitpflege, in Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen sowie in Rehabilitationseinrichtungen.
Berufliche Tätigkeiten
- Pflegekräfte betreuen und versorgen kranke und pflegebedürftige Menschen, führen ärztlich veranlasste Maßnahmen durch, assistieren bei Untersuchungen und Behandlungen und dokumentieren Patientendaten.
Kontakt
Schreiben Sie uns an und wir melden uns unverzüglich bei Ihnen.
Oder rufen Sie uns an: +49 152 02096404